Meinungsfreiheit in
Deutschland: Wenn Palästinenser für ihre Rechte
demonstrieren wollen…
Bremer Ordnungsamt schickt siebenseitiges
Schreiben mit Auflagen
Arn Strohmeyer
Am vergangenen
Samstag fand auf dem Bremer Marktplatz eine von
der Palästinensischen Gemeinde Bremen
organisierte Kundgebung gegen die Anerkennung
Jerusalems als Hauptstadt Israels durch den
US-Präsidenten Donald Trump statt. Die
Palästinensische Gemeinde hatte die Kundgebung
beim Ordnungsamt Bremen angemeldet, sie war auch
erlaubt worden.
Die
Palästinensische Gemeinde erhielt aber als
Antwort auch ein sieben-seitiges Schreiben,
versehen mit massiven und sehr detaillierten
Auflagen (gemäß § 18 des Versammlungsgesetzes),
für deren Einhaltung ein namentlich genannter
Palästinenser verantwortlich gemacht wurde. Er
musste bei der Kundgebung das gesamte Schreiben
auch vor den versammelten Demonstranten
verlesen.
Mit welchem
Misstrauen seitens der Genehmigungsbehörde
reagiert wird, wenn die Palästinenser von ihrem
Grundrecht auf eine öffentliche Demonstration
Gebrauch machen wollen, zeigen die Auflagen, in
denen es u.a. heißt:
Es müssen 40 Ordner, erkenntlich mit
Armbinden, gestellt werden.
Es dürfen 15 – 20 Transparente gezeigt werden.
Äußerungen in Wort, Schrift oder Bild, die
antisemitisch sind oder dem Staat Israel das
Existenzrecht
absprechen, sind untersagt.
Gleiches gilt für die Vereinigten Staaten von
Amerika.
Fremdsprachige Transparente, Flyer und
Redebeiträge sind auf Verlangen der Polizei zur
Prüfung auf
etwaige strafrechtliche Inhalte zur Verfügung zu
stellen.
Es wird untersagt, während der Dauer Fahnen,
Puppen oder ähnliche Gegenstände im öffentlichen
Verkehrsraum zu verbrennen.
Die Auflagen sind den Versammlungsteilnehmern
– nötigenfalls auch wiederholt und mehrsprachig
(deutsch
und arabisch) – bekanntzugeben.
Es ist in Bremen nicht bekannt, dass einer
anderen Gruppe schon einmal solche Auflagen für
eine Demonstration gemacht wurden. Aktivisten
überlegen zur Zeit, wie sie gegen eine solche
Einschränkung der Meinungsfreiheit vorgehen
können.