Nicht die offizielle Homepage von Gerd Buurmann

Der Staatsanwalt + Richter sagt wer recht hat.

Gerd Buurmann - Sein fehlendes "Rechtsbewusstsein"


Gerd Buurmann schrieb, die Kölner Klagemauer (Walter Herrmann), später auch mich, als Anlass nehmend eine Serie von Hetzartikel >>>

Dieser Gerd Buurmann hat keine Probleme damit, andersdenkende auf das übelste zu verleumdend und dem Leser dies zu suggerieren. Das alles geschieht ohne Niveau und Respekt vor den andersdenkenden. Dabei missbraucht dieser Gerd Buurmann auch hemmungslos den Holocaust, diffamiert, weil das in unserer Gesellschaft besonders verwerflich ist den anderen als Antisemiten. Da dies immer weniger glaubwürdiger wird, hat das Netzwerk noch einen draufgesetzt und diffamiert die andersdenkenden als Nazi. Eigentlich spiegelt er in den anderen hinein das was er ist.

Das Hauptopfer von Gerd Buurmann ist Walter Herrmann. Ihn diffamiert er hemmungslos als Antisemit und Nazi.

Holt die Wirklichkeit ihn ein und die Staatsanwaltschaft lehnt alle Anzeigen gegen Walter Herrmann ab, dann werden auch die Rechtsorgane dem Antisemitismus nahe gebracht: "Der Kölner Staatsanwaltschaft ist es somit zu verdanken, dass Antisemitismus in Deutschland ein juristisches Schlupfloch gefunden hat. Jede Form der brutalen Judenhetze ist erlaubt"

 

Gerd Buurmann manipulierte seine früheren Texte, wollte mir seine Handlungen unterstellen. Er zeigte mich an wegen Volksverhetzung und Beleidigung. Am 15.11.2012 teilte mir die Staatsanwaltschaft Dortmund mit, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Ich hatte umfangreiche Belege eingereicht. Vermutlich ermittelt man nun gegen ihn. Mal sehen, was er jetzt der Staatsanwaltschaft Dortmund unterstellt.


 

19. 2. 2014 - Walter Herrmann vom Vorwurf der Beleidigung eines Israel-Lobbyisten freigesprochen - Kriminell? Kaum noch eine Frage - Von Anneliese Fikentscher und Andreas Neumann - Im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung ist Walter Herrmann, Betreiber der Kölner Klagemauer für Frieden und Menschenrechte, der den zionistischen Israel-Lobbyisten Gerd Buurmann in einem Flugblatt als kriminell bezeichnet hatte, vom Amtsgericht Köln freigesprochen worden. Nicht gänzlich freizusprechen ist dagegen die Kölner Staatsanwaltschaft. Sie ist den Tatbeständen, die in aller Öffentlichkeit von den unfairen, unlauteren, wenn nicht kriminellen Methoden zeugen, die sich gegen die Klagemauer und deren Betreiber richten, nicht nachgegangen. Das Urteil des Amtsgerichts lässt den Schluss zu, dass es kaum noch eine Frage ist, ob die Verwendung des Attributs „kriminell“ gerechtfertigt ist, und dass Ermittlungen der Staatsanwaltschaft angebracht wären. >>>

 

12. 2. 2014 - Kölner Domplatte - Freispruch für Klagemauer-Initiator - Walter Herrmann, Initiator der Klagemauer am Kölner Dom, stand am Mittwoch wegen Beleidigung vor Gericht. Er hatte den Schauspieler Gerd Buurmann als „kriminellen Israel-Lobbyisten“ bezeichnet und war wegen Volksverhetzung angezeigt worden. -  Claudia Hauser - Mit einer dicken Mappe kommt Walter Herrmann ins Amtsgericht und nimmt in Saal 16 auf der Anklagebank Platz. Was er sagen möchte, hat er aufgeschrieben. „Ich neige dazu, abzuschweifen, deshalb ist der Text auf zwei Seiten begrenzt“, sagt der 75-Jährige. Herrmann, Initiator der Klagemauer am Dom, muss sich wegen Beleidigung verantworten. Er hatte den Schauspieler Gerd Buurmann im April 2013 auf Flugblättern als „kriminellen Israel-Lobbyisten“ bezeichnet >>>



Aktuelle Meldung: Walter Herrmann freigesprochen - Arbeiterfotografie, Im Strafverfahren wegen Beleidigung ist Walter Herrmann, Betreiber der Kölner Klagemauer für Frieden und Menschenrechte, der den zionistischen Israel-Lobbyisten Gerd Buurmann in einem Flugblatt als kriminell bezeichnet hatte, vom Amtsgericht Köln freigesprochen worden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine politische Auseinandersetzung handelt und auch vonseiten des angeblich Beleidigten mit nicht gerade fairen Methoden vorgegangen wurde, berief sich Amtsrichterin Nadja Gaedke – entgegen des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmasses von 15 Tagessätzen zu 15 Euro – auf den Paragrafen 193 des Strafgesetzbuchs, stellte damit den Aspekt der Meinungsfreiheit über alle anderen Aspekte und befand auf Freispruch. Walter Herrmann hatte sich mit der Bezeichnung „kriminell“, die er als umgangssprachlich verstanden wissen wollte, gegen die unlauteren, gegen die Klagemauer gerichteten Attacken von Gerd Buurmann spontan zur Wehr gesetzt.

siehe dazu auch:
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=19932
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=20000             Fotoquelle: Arbeiterfotografie

Die Kölner Klagemauer im Internet >>>

2010 - Wie Gerd Buurmann den Rechtsorganen, nach abgelehnten, ergebnislosen Anzeigen gegen Walter Herrmann (Kölner Klagemauer),  begegnet, zeigt sein Verständnis von Recht und Ordnung.

So wie er es anscheinend bei mir jetzt versucht, versuchte er - (mit anderen, unter anderem auch mit dieser Monika Winter)  Walter Herrmann anzuzeigen. Er zeigte Walter Herrmann  an, beschuldigt ihn antisemitische Abbildungen zu präsentieren. Selbst nachdem die Staatsanwaltschaft die Klagen abgewiesen hat, diffamiert er Walter Herrmann weiter, so als wenn es nun nicht inzwischen eine Rechtsentscheidung gegeben hätte. Indirekt unterstellte er den Kölner Rechtsorganen antisemitische Handlungen, nun greift er auch sie an.

Dämonisierend begleitete er das alles auf seinen Internetseiten.

Die Staatsanwaltschaft Köln schrieb zur Klage gegen Walter Herrmann:
 

Hier das Original der Antwort pdf Datei) >>>

 

"“Aus der Sicht des verständigen Durchschnittsbürgers ist dem beanstandeten Plakat in der Gesamtschau der ausgestellten Bilddokumente ein eindeutiger Erklärungsinhalt dahin beizumessen, die militärische Vorgehensweise Israels als vermeintlich brutal, unmenschlich u.a. anzuprangern.” Quelle mit einer umfangreichen Erklärung der Staatsanwaltschaft Köln

"Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft denke der durchschnittliche heutige Betrachter der Karikatur nicht an die antisemitischen Ritualmordlegenden, sondern erkenne darin eine polemische Kritik an der israelischen Armee." (Quelle)

"“Typisch für antijüdische Bilddarstellungen zu allen Zeiten ist die Verwendung von bestimmten anatomischen Stereotypen, die den Juden schlechthin charakterisieren sollen. Dabei werden insbesondere Gesichtsmerkmale überzeichnet, um den Juden als hässlich, unansehnlich und rassisch minderwertig erscheinen zu lassen (jüdische „Krummnase“, etc.) Einer solchen Bildsprache wird sich vorliegend nicht bedient.” Quelle

“Ferner bleibt entscheidend zu berücksichtigen, dass im Falle einer Mehrdeutigkeit des Erklärungsgehalts solange nicht von einer allein strafrelevanten Deutung auszugehen ist, bis andere Deutungsmöglichkeiten auszuschließen sind.” Quelle

 


“Das in Rede stehende Plakat erfüllt die Voraussetzung einer Volksverhetzung nicht.

Es ermangelt der Abbildung einer tauglichen Erklärung, die geeignet wäre, den Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen zu genügen. Dem in die Plakataktion eigebetteten Bild müsste ein Erklärungsgehalt beizumessen sein, der eindeutig und unmissverständlich und damit zweifelsfrei einen solchen strafrechtlich relevanten Inhalt vermittelt.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein einzelner Betrachter die mit dem Bild vermittlete Äußerung versteht, sondern wie ein objektiver, unvoreigenommener und verständiger Dritter, bzw. das verständige Durchschnittspublikum den Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Verkehrsanschauung auffassen würde. Dabei genießen Meinungen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren ihren Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede (BVerfG 7, 198, 208, ständige Rspr).

Einer Erklärung darf eine Bedeutung nicht beigemessen werden, die sie schon objektiv nicht hat. Ferner bleibt entscheidend zu berücksichtigen, dass im Falle einer Mehrdeutigkeit des Erklärungsgehalts solange nicht von einer allein strafrelevanten Deutung auszugehen ist, bis andere Deutungsmöglichkeiten auszuschließen sind. (BVerfG 93, 266, 293 ff.)

Es ist ein wesentliches konstituierendes Merkmal einer offenen demokratischen Gesellschaft, die vom konkurrierenden Meinungskampf in politischen Fragen geprägt ist, dass scharfe gegensätzliche Meinungsäußerungen, die auch auf die Hervorrufung von Emotionen ausgerichtet sind, aufeinanderprallen; wobei der mündige Bürger dazu aufgerufen ist, sich ein eigenes Urteil über die Begründetheit und die Qualität der jeweiligen Meinungskundgaben zu bilden. Die staatlichen Strafverfolgungorgane haben bei der Beurteilung einer möglichen strafrechtlichen Relevanz größte Zurückhaltung zu üben.

Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung ist aus der Sicht des verständigen Durchschnittsbürgers dem beanstandeten Plakat in der Gesamtschau der ausgestellten Bilddokumente ein eindeutiger Erklärungsinhalt dahin beizumessen, die militärische Vorgehensweise Israels als vermeintlich brutal, unmenschlich u.a. anzuprangern.

Das Plakat zielt nicht auf “die Juden” schlechthin als Gegenstand des Protestes ab, sondern auf die israelische Militärpolitik und deren Unterstützung durch die Us-amerikanische Regierung. Abbildung und Symbolik lassen jedenfalls eine solche Deutung zweifelsfrei zu. Das Kleinkind soll die Schwäche und Wehrlosigkeit der Palästinenser im Gaza-Streifen symbolisieren, die wehrlos sind und mit “Rückendeckung”, Billigung o.ä. der US-Amerikaner von Israel auf grausame Art “zerfleischt” werden. Dass Israel gemeint ist, ergibt sich zwingend daraus, dass der abgebildete männliche Torso in den Nationalfarben Israels und der Davidstern – gleich dem der israelischen Nationalfahne – in blau und weißem Hintergrund auf dem Latz gezeigt wird. Zudem stellt die Betitelung einen eindeutigen Zusammenhang im Kontext der übrigen Bilder (Protest gegen die Militärpolitik Israels bzw. gegen dessen militärische Vorgehensweise im Gaza-Streifen) her. Die bildliche Gestaltung der Gabel in den US-amerikanischen Nationalfarben bringt insoweit auch fraglos eine “Protegierung” bzw. Unterstützung der israelischen Militärpolitik durch die US-amerikanische Politik zum Ausdruck. Die Ohnmacht der Palästinenser soll mit der Abbildung eines kindlichen Körpers nachhaltig symbolisiert werden.

Ausgehend von dieser sich allein aufdrängenden Deutung ist nicht “der Jude” bzw. sind nicht “die Juden” schlechthin Gegenstand der Abbildung. Es wird sicherlich nicht verkannt, dass gerade das spezielle Plakat mit der Darstellung der “Verspeisung eines Kleinkindes” für den religionsgeschichtlich interessierten und gebildeten Betrachter, insbesondere aber für jüdische Mitbürger schmerzliche Erinnerungen an die antijüdischen Ritualmordlegenden aus dem Mittelalter und an hetzerische Bilddarstellungen von Juden als Zerrbild eines “Untermenschen” aus der Zeit des Nationalsozialismus wachrufen kann.

Einer näheren Betrachtung dürften solche Assoziationen allerdings nicht standhalten.

Typisch für antijüdische Bilddarstellungen zu allen Zeiten ist die Verwendung von bestimmten anatomischen Stereotypen, die den Juden schlechthin charakterisieren sollen. Dabei werden insbesondere Gesichtsmerkmale überzeichnet, um den Juden als hässlich, unansehnlich und rassisch minderwertig erscheinen zu lassen (jüdische “Krummnase”, etc.) Einer solchen Bildsprache wird sich vorliegend nicht bedient.

Für eine strafrechtliche Beurteilung ist daher nicht von einer eindeutigen und unzweifelhaften Deutung des Plakats im Sinne einer verunglimpfenden Charakterisierung des Juden im Allgemeinen auszugehen. Jedenfalls ist eine solche Zielsetzung dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht auch nicht nachzuweisen.

Ausgehend von dem diesseits erkannten Erklärungsinhalt der Ausstellung greift Walter Herrmann nicht wahllos alle Juden auf der Welt und deshalb auch nicht die in Deutschland lebenden Juden als Teil der inländischen Bevölkerung an. Nur diese wird von der Strafvorschrift des § 130 StGB geschützt.

Die Bilddokumentation auf der “Klagemauer” richtet sich gegen andere Staaten und deren Bürger, namentlich Israel und die USA. Dass Israel gemeint ist, ergibt sich neben der kontextualen Einbettung daraus, dass der abgebildete Torso in den Nationalfarben Israels und der Davidstern – gleich dem der israelischen Nationalfahne – in blau und weißem Hintergrund auf dem Latz gezeigt wird. Durch Beschimpfung fremder Staaten sind im Übrigen jedoch auch weder deren in Deutschland lebenden Staatsangehörige als Teil der hiesigen Bevölkerung angegriffen, noch Teile der deutschen Bevölkerung, die sich dem anderen Staat besonders verbunden fühlen (vgl. zum Ganzen Fischer, a.a.O., Rn4).

Da das Tatbestandsmerkmal “Teile der Bevölkerung” entfällt, ist schon allein deshalb der Tatbestand der Volksveretzung nicht erfüllt.

Ungeachet dessen erscheint ein weiteres Erfordernis, nämlich die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, fraglich. Gestört ist der öffentliche Friede nämlich nur dann, wenn eine allgemeine Unruhe in der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepulik, mindestens aber unter einer beträchtlichen Personenzahl eintritt bzw. zu befürchten ist. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Plakataktion eines notorischen, auch in anderen Belangen zum Fanatismus neigenden “Weltverbesserers” könne das Vertrauen der Juden in die Rechtssicherheit erschüttern, sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das psychische Klima in der Bevölkerung gegenüber jüdischen Mitbürgern nachhaltig beeinträchtigt werden könnte oder ist. Das unzweifelhaft umstrittene, als drastisch makaber, geschmacklos und anstößig zu qualifizierende Plakat vermag es nicht, die Stimmungslage in breiten Teilen der Bevölkerung gegenüber jüdischen Bürgern zu verschlechtern. Auch in diesem Sinne wird sich der aufgeschlossene mündige Bürger ein der objektiven Bedeutung eines Einzelgängers zukommendes Urteil bilden können. Die mediale Aufmerksamkeit, die das Plakat (im Nachhinein) gefunden hat, und das eher als gering zu bewertende Anzeigenaufkommens führen zu keiner anderen Einschätzung.

Nach alldem war das Verfahren bei allem Respekt vor gegenteiligen Rechtsauffassungen und Verständnis für die ausgelöste persönliche Betroffenheit aus Rechtsgründen einzustellen.”
 

Lange Fassung der Begründung >>>

So sah ich es, sehe ich es auch jetzt noch.

 

 Nachdem alle Klagen und Beschwerden abgewiesen wurden  fiel Gerd Buurmann über unsere Rechtsorgane her:

 

 Über die Staatsanwaltschaft schrieb Gerd Buurmann:

Kölner Staatsanwaltschaft legitimiert Judenhass | Tapfer im Nirgendwo
 

Findet die Kölner Staatsanwaltschaft es etwa anstößig, dass ich kein Christ bin? Darf nur ein Christ über die Beleidigung und die Verhetzung des Nächsten empört sein und Anzeige erheben? Oder bin ich der Kölner Staatsanwaltschaft nicht koscher genug, weil ich nicht das Nürnberger Gütesiegel “Jude” trage und meine Betroffenheit nur mit diesem Siegel von Wert wäre.
 

Für’s Ermorden hat man Juden einst nach Polen gebracht, für’s Beleidigen verortet man sie heute nach Israel. Sobald ein Jude Israel ist, gibt ihn die Kölner Staatsanwaltschaft zum Abschuss frei. Auch das hat Tradition in Deutschland, mussten doch im Nationalsozialismus ab dem 17. August 1938 alle jüdischen Männer in Deutschland den Zweitnamen Israel annehmen.


Die Kölner Staatsanwaltschaft hat entschieden, dass eine Karikatur aus dem Naziblatt Stürmer von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wenn der Jude auf der Karikatur als Israeli gesehen werden kann. In

 

Die Kölner Staatsanwaltschaft hat entschieden: Das Banner “Die Juden sind unser Unglück” darf wieder vor dem Kölner Dom entrollt werden, wenn man nur das Wort “Jude” mit dem Wort “Israel” austauscht:


Die Kölner Staatsanwaltschaft hat entschieden und dadurch eine deutsche Legitimation für Judenhass gefunden.

 

Man muss nicht mal ein durchschnittlich begabter Mensch sein, auch unterdurchschnittlich begabte Menschen erkennen sofort, dass die Karikatur antisemitisch ist. Nur geistig vollkommen unzurechnungsfähige Vollpfosten können dies anders sehen, aber eben jene Maximalspinner wurden nun von der Kölner Staatsanwaltschaft zum Kölner Durchschnitt erklärt.
 

So wie einst für Nazis eine Synagoge eine Provokation darstellte, so argumentiert heute die Bochumer Staatsanwältin, die Gruppe um die Studentin hätte die antiisraelische Demonstration mit der Israel-Fahne „provoziert“.
 

Der M.C. des Judenhasses ist zurück: Walter Herrmann hat seine Anti-Israel-Wand wieder vor dem Kölner Dom aufgebaut – diesmal sogar mit staatsanwaltschaftlicher Erlaubnis. Quelle: Kein Jude ohne Krummnase | Tapfer im Nirgendwo
 

Da hat es die Kölner Staatsanwaltschaft den Judenhassern in Deutschland wahrlich leicht gemacht. Von nun an müssen sie nur noch sämtliche Karikaturen aus der nationalsozilistischen Hetzschrift “Der Stürmer” durch Photoshop jagen, die Nase etwas retuschieren und schon können sie die alte Hetzte als Nazi-Propaganda light mit staatsanwaltschaftlichem Segen unter die heutige Gesellschaft werfen. Quelle: Kein Jude ohne Krummnase | Tapfer im Nirgendwo
 

Der Kölner Staatsanwaltschaft ist es somit zu verdanken, dass Antisemitismus in Deutschland ein juristisches Schlupfloch gefunden hat. Jede Form der brutalen Judenhetze ist erlaubt, solange nur die Möglichkeit besteht, man könne annehmen, dass es sich bei dem diffamierten Juden um einen Israeli handelt.  Quelle: Kein Jude ohne Krummnase | Tapfer im Nirgendwo
 

Die Kölner Staatsanwaltschaft hat offensichtlich noch nicht genug gesehen. Sie will mehr! Deshalb gibt sie Walter Herrmann weiterhin die Möglichkeit, seinen Judenhass auf einer der meistbesuchten Stellen Deutschlands zu verbreiten, Quelle: Kein Jude ohne Krummnase | Tapfer im Nirgendwo
 

Bevor Sie sich nun aber ein Beispiel an der Staatsanwältin nehmen und zur Gewalt greifen, weil Sie glauben, sie hätte dazu aufgerufen, möchte ich betonen, dass es absolut nicht in meinem Sinne ist und meinem Rechtsempfinden sogar massiv widerspricht, Gewalt zu üben und dass es nur eine mögliche aber falsche Interpretation der Worte der Staatsanwältin sein könnte.


 

 Über Gericht + Richter schreib er:

 

Jüdische Würde wird somit in Deutschland bestraft, während der Hass auf Juden unter dem Hinweis auf die Freiheit geschützt wird. Was ist das nur für eine Freiheit, die den Hass auf Juden fördert, aber die Würde der Juden unterdrückt? Müssen denn Juden in Deutschland erst millitant und gewalttätig werden,

Das wäre fatal, denn ein deutsches Gericht, das bestimmt, was der Durchschnitt ist, selbst, wenn sich dieser Durchschnitt nicht mit der Realität deckt, ein deutsches Gericht, das die Werte und Normen des “gesunden deutschen Volksempfindens” festlegt, reiht sich in eine sehr unrühmliche deutsche Tradition ein.
 

In einem Land, in dem Hass auf Israel als Meinungsfreiheit durchgeht, kann es nicht verwundern, wenn ein Mensch, der eine Israelfahne zeigt, von einem deutschen Gericht zu € 300,- Strafe verurteilt wird, weil er damit die Sicherheit gefährdet – so geschehen im September 2009 in Bochum.
 

(...) So weit sind wir schon in Deutschland: Wer die Israelfahne zeigt, wird dafür von deutschen Gerichten und der deutschen Polizei bestraft, wer jedoch Israel als Kindermörder bezeichnet, genießt den vollen Schutz deutscher Gerichtsbarkeit. Quelle
 

Die Richterin hielt den Angeklagten sogar vor: „Das war keine ungefährliche Situation, die Sie geschaffen haben.“ Ach so, so wie es von den Juden vor dem 9. November 1938 auch eine nicht ungefährliche Situation gewesen war, sich überhaupt auf deutschem Boden nieder zu lassen. Kein Wunder also, dass die Juden und Jüdinnen damals für die Kosten der Zerstörungen der Pogromnacht selbst aufkommen mussten, nicht wahr verehrte Richterin?


 

 Über die Polizei schrieb er:

In einem solchen Land verwundert es auch nicht, dass die Polizei, wenn ein wildgewordener Mob Steine auf eine Israelfahne an einem Fenster einer privaten Wohnung wirft, nicht etwa dem Mob Einhalt gebietet, sondern die private Wohnung stürmt, um die Israelfahne zu entfernen so geschehen im Januar 2009 in Duisburg.

So weit sind wir schon in Deutschland: Wer die Israelfahne zeigt, wird dafür von deutschen Gerichten und der deutschen Polizei bestraft, wer jedoch Israel als Kindermörder bezeichnet, genießt den vollen Schutz deutscher Gerichtsbarkeit. Quelle

Die “Botschaft des Hass” ist die einzige Institution in ganz Köln, die die öffentlichen Laternen und Schilder vor dem Kölner Dom als Halterungen für ihre Propaganda nutzen darf. Das darf sonst kein Verein, kein Theater, keine Organisation und keine Partei! Das darf unter Unterstützung der Kölner Polizei nun die “Botschaft des Hass”.

 
 

 

Gerd Buurmann schrieb, die Kölner Klagemauer (Walter Herrmann), später auch mich, als Anlass nehmend eine Serie von Hetzartikel >>>

 

„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ § 187 StGB

 

§ 130 - Volksverhetzung - (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    a) verbreitet,
    b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
    c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
    d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlos

 


 

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